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Vorausleistungsbescheid der Gemeinde Rabenau
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Berufungsurteil vom 17.11.2011 u.a. festgestellt, dass die Abwasserbeitragssatzung der Gemeinde Rabenau gegen das Erfordernis der Abgaben-gerechtigkeit verstößt. Zuvor hatten wir in diesem Rechtsstreit bereits vor dem Verwaltungsgericht Gießen den Vorausleistungsbescheid der Gemeinde erfolgreich angefochten, der eine Mandantin unserer Kanzlei zur Zahlung von Ergänzungsbeiträgen verpflichten sollte.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Revision nicht zugelassen. Die Gemeinde Rabenau kann gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht, Beschwerde einlegen. Nach § 133 Abs. 4 VwGO hemmt erst die Einlegung der Beschwerde die Rechtskraft des Berufungsurteils.
Die durch die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs derzeit bestehende Rechtslage ist auch für die weiteren noch anhängigen Klageverfahren richtungsweisend. Die Gemeinde Rabenau wird darüber hinaus gehalten sein, alle noch laufenden Widerspruchsver-fahren positiv zu bescheiden. Eine Verpflichtung der herangezogenen Bürger, zur Zahlung der mit den Vorausleistungsbescheiden geforderten Beiträge, besteht derzeit nicht. Die Entscheidung kann schließlich auch für Anlieger Auswirkungen haben, die den Zugang eines Bescheides der Gemeinde erwarten.